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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.05.2005
Aktenzeichen: 11 U 69/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
BGB § 906 |
11 U 69/04
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2005 am 26. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug sowie die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Als Folge hiervon wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben.
Es sind in diesem Zusammenhang aber auch die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, zu berücksichtigen, also auch ein vorangegangener Vergleich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rn. 24 m.w.N.). Auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens ist der Ermessensentscheidung zugrunde zu legen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 58 Stichwort Vergleich m.w.N.).
Haben die Parteien in einem Vergleich eine über die im Rechtsstreit gestellten Anträge hinausgehende Bereinigung ihrer Ansprüche in erheblichem Maße erreicht, dann ist es nicht ungewöhnlich, die angefallenen Kosten in sinngemäßer Berücksichtigung des § 98 ZPO gegeneinander aufzuheben. Der § 98 ZPO sieht nämlich bei einem Prozessvergleich im Zweifel vor, die Kosten gegeneinander aufzuheben - unabhängig davon, wie die Erfolgsaussichten in dem anhängigen Rechtsstreit einzuschätzen sind (vgl. BGH NJW-RR 1997, 510; MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 91 a Rn. 59).
Von diesen Grundüberlegungen ausgehend ist es im vorliegenden Fall geboten, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Beklagten wären nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zwar ohne die Erledigungserklärung der Parteien aller Voraussicht nach unterlegen gewesen.
Der Klagantrag ist in der ausgeurteilten Form ausreichend bestimmt gewesen (vgl. BGH NJW 1999, 356; NJW 1993, 1656, 1657).
Für das lediglich am Gesetzeswortlaut angelehnte Unterlassungsgebot im angefochtenen Urteil, also mehr oder weniger eine Selbstverständlichkeit, hat es im Rahmen des § 906 BGB seitens des Klägers lediglich der Darlegung und des Beweises einer wesentlichen Beeinträchtigung bedurft.
Dem dürfte der Kläger gerecht geworden sein. Der Senat dürfte insoweit an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden sein (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die von den Beklagten mit der Berufung gerügten Mängel des landgerichtlichen Verfahrens und Urteils dürften keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu der o.a. Voraussetzung begründen.
Die Beklagten dürften hingegen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Grenzwerte von Gesetzes-, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eingehalten wurden (§ 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) oder aber die geforderte Unterlassung ihnen wirtschaftlich unzumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 906 Rn. 20 und 30 m.w.N.), nicht genügt haben.
Damit hatte sich die Auseinandersetzung der Parteien mangels konkreter Orientierungswerte im wesentlichen in das Vollstreckungsverfahren verlagert (vgl. dazu BGH NJW 1999, 356).
Gerade diese noch offene Auseinandersetzung mit all ihren Schwierigkeiten haben die Parteien mit dem ihrer Erledigungserklärung zugrunde liegenden Vergleich bereinigt. Dabei haben die Beklagten ihre mit der Berufung geltend gemachte Rechtsposition aufgegeben. Der Kläger hat mit dem Vergleich im Verhältnis zu den Vorschlägen des Sachverständigen hinsichtlich des konkreten Inhalts der begehrten Maßnahmen, aber auch in Bezug auf deren Zeitpunkt nachgegeben.
Ende der Entscheidung
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